AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der BetterPeople GmbH für Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung

 

A. Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge der BetterPeople GmbH, Rheinwerkallee 6, 53227 Bonn (nachfolgend „Dienstleister“) mit ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Überlassung von Zeitarbeitnehmern sowie die Vermittlung von Personal zur Festanstellung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Dienstleister stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

§ 2 Geheimhaltung und Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogenen Daten streng vertraulich zu behandeln.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm übermittelte Kandidatenprofile nur für den konkreten Besetzungszweck zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben.

Die Parteien halten die Bestimmungen der DSGVO ein. Details ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Dienstleisters.

 

B. Arbeitnehmerüberlassung (AÜ)

 

§ 3 Rechtsstellung der Mitarbeiter und Erlaubnis

Der Dienstleister ist Arbeitgeber der überlassenen Mitarbeiter. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und dem Auftraggeber entsteht nicht.

Der Dienstleister besitzt die unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (zuständig: RD Düsseldorf).

Der Dienstleister stellt Mitarbeiter entsprechend dem vom Auftraggeber übermittelten Anforderungsprofil zur Verfügung. Bei berechtigter Beanstandung der Eignung innerhalb der ersten 4 Stunden des ersten Einsatztages werden diese Stunden nicht berechnet.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers (Entleiher)

Arbeitsschutz: Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflichten gemäß § 11 Abs. 6 AÜG. Er stellt sicher, dass alle Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften am Einsatzort eingehalten werden. Er unterweist den Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn über arbeitsplatzspezifische Gefahren. Arbeitsunfälle sind dem Dienstleister unverzüglich zu melden.

Weisungsrecht: Dem Auftraggeber obliegt das fachliche Weisungs- und Aufsichtsrecht. Er darf den Mitarbeiter nur für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit einsetzen.

Mitteilungspflichten: Der Auftraggeber informiert den Dienstleister unverzüglich über Vorbeschäftigungen des Mitarbeiters in seinem Betrieb innerhalb der letzten 6 Monate (Drehtürklausel) sowie über alle für „Equal Pay“ relevanten Lohnparameter vergleichbarer Stammarbeitnehmer.

§ 5 Abrechnung, Vergütung und Preisanpassung

Basis der Abrechnung sind die vom Auftraggeber gegengezeichneten Tätigkeitsnachweise.

Die vereinbarten Stundensätze verstehen sich netto zzgl. Umsatzsteuer sowie Zuschlägen für Mehr-, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit.

Preisanpassung: Der Dienstleister ist berechtigt, die Verrechnungssätze nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich die tariflichen Entgelte (GVP/DGB) oder die gesetzlichen Lohnnebenkosten erhöhen.

Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

§ 6 Haftung bei Überlassung

Der Dienstleister haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl des Mitarbeiters im Hinblick auf die vereinbarte Tätigkeit.

Da die Mitarbeiter unter Leitung des Auftraggebers arbeiten, haftet der Dienstleister nicht für die Ausführung der Arbeiten oder für Schäden, die der Mitarbeiter am Arbeitsplatz verursacht. Der Auftraggeber stellt den Dienstleister von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Tätigkeit des Mitarbeiters resultieren.

 

C. Personalvermittlung (PV)

 

§ 7 Gegenstand der Vermittlung

Ein Vermittlungsauftrag gilt als erfüllt, wenn zwischen dem Auftraggeber (oder einem verbundenen Unternehmen) und einem vom Dienstleister vorgeschlagenen Kandidaten ein Arbeitsvertrag zustande kommt.

Der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn der Kandidat zunächst abgelehnt, aber innerhalb von 12 Monaten für eine andere Position im Unternehmen eingestellt wird.

§ 8 Vermittlungshonorar

Das Honorar beträgt 20 % des Bruttojahreszielgehalts des vermittelten Kandidaten, sofern nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Das Jahreszielgehalt umfasst alle fixen und variablen Bestandteile (Boni, Gratifikationen etc.).

Der Anspruch entsteht mit Abschluss des Arbeitsvertrages. Der Auftraggeber muss den Abschluss innerhalb von 5 Werktagen unter Angabe des Gehalts anzeigen.

 

D. Übernahme aus der Überlassung (Temp-to-Perm)

 

§ 9 Vermittlungsprovision bei Übernahme
Wird ein zunächst überlassener Mitarbeiter vom Auftraggeber fest eingestellt, berechnet sich die Provision nach § 8 dieser AGB, reduziert sich jedoch linear in Abhängigkeit von der Dauer der vorangegangenen Überlassung:

Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate: 100 % der Provision

Übernahme nach 3 Monaten: 75 % der Provision

Übernahme nach 6 Monaten: 50 % der Provision

Übernahme nach 9 Monaten: 25 % der Provision

Übernahme nach 12 Monaten: provisionsfrei

 

E. Schlussbestimmungen

 

§ 10 Aufrechnung und Gerichtsstand
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Gerichtsstand ist Bonn.

§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.