AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge der BetterPeople GmbH, Rheinwerkallee 6, 53227 Bonn (nachfolgend „Dienstleister“) mit ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Überlassung von Zeitarbeitnehmern sowie die Vermittlung von Personal zur Festanstellung.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Dienstleister stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Geheimhaltung und Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten streng vertraulich zu behandeln.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm übermittelten Kandidatenprofile nur für den konkreten Besetzungszweck zu verwenden und diese nicht an Dritte weiterzugeben.
Die Parteien halten die Bestimmungen der DSGVO ein. Details zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Dienstleisters.
B. Arbeitnehmerüberlassung (AÜ)
§ 3 Rechtsstellung der Mitarbeiter und Auswahl
Der Dienstleister ist Arbeitgeber der überlassenen Mitarbeiter. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und dem Auftraggeber entsteht nicht.
Der Dienstleister besitzt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
Der Dienstleister stellt Mitarbeiter entsprechend dem vom Auftraggeber übermittelten Anforderungsprofil zur Verfügung. Bei berechtigter Beanstandung der Eignung innerhalb der ersten 4 Stunden des ersten Einsatztages werden diese Stunden nicht berechnet.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers (Entleiher)
Arbeitsschutz:
Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflichten gemäß § 11 Abs. 6 AÜG. Er stellt sicher, dass alle Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften am Einsatzort eingehalten werden. Er unterweist den Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn über arbeitsplatzspezifische Gefahren.
Weisungsrecht:
Dem Auftraggeber obliegt das fachliche Weisungs- und Aufsichtsrecht. Er darf den Mitarbeiter nur für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit einsetzen.
Mitteilungspflichten:
Der Auftraggeber informiert den Dienstleister unverzüglich über Vorbeschäftigungen des Mitarbeiters in seinem Betrieb innerhalb der letzten 6 Monate (Drehtürklausel) sowie über alle für „Equal Pay“ relevanten Lohnparameter, sofern die gesetzlichen Fristen erreicht werden.
§ 5 Abrechnung und Vergütung
Basis der Abrechnung sind die vom Auftraggeber gegengezeichneten Tätigkeitsnachweise.
Die vereinbarten Stundensätze verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie eventueller Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit.
Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
§ 6 Haftung bei Überlassung
Der Dienstleister haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl des Mitarbeiters im Hinblick auf die vereinbarte Tätigkeit.
Da die Mitarbeiter unter Anleitung des Auftraggebers arbeiten, haftet der Dienstleister nicht für die Ausführung der Arbeiten oder für Schäden, die der Mitarbeiter am Arbeitsplatz verursacht.
C. Personalvermittlung (PV)
§ 7 Gegenstand der Vermittlung
Der Dienstleister unterstützt den Auftraggeber bei der Besetzung von Vakanzen durch die Suche und Vorstellung geeigneter Kandidaten zur Festanstellung.
Ein Vermittlungsauftrag gilt als erfüllt, wenn zwischen dem Auftraggeber (oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen) und einem vom Dienstleister vorgeschlagenen Kandidaten ein Arbeitsvertrag zustande kommt.
§ 8 Vermittlungshonorar
Das Honorar beträgt 20 % des Bruttojahreszielgehalts des vermittelten Kandidaten, sofern nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Das Jahreszielgehalt umfasst alle fixen und variablen Bestandteile (Boni, Weihnachtsgratifikationen etc.).
Der Honoraranspruch entsteht mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Abschluss innerhalb von 5 Werktagen unter Angabe des Gehalts anzuzeigen.
Der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn der Kandidat zunächst für eine Position abgelehnt, aber innerhalb von 12 Monaten für eine andere Position im Unternehmen des Auftraggebers eingestellt wird (Ursächlichkeit der Vorstellung).
D. Übernahme aus der Überlassung (Temp-to-Perm)
§ 9 Vermittlungsprovision bei Übernahme
Eine Vermittlungsprovision wird auch dann fällig, wenn ein zunächst überlassener Mitarbeiter vom Auftraggeber fest eingestellt wird.
Die Provision berechnet sich nach § 8 dieser AGB, reduziert sich jedoch linear in Abhängigkeit von der Dauer der vorangegangenen Überlassung:
Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate: 100 % der Provision
Übernahme nach 3 Monaten: 75 % der Provision
Übernahme nach 6 Monaten: 50 % der Provision
Übernahme nach 9 Monaten: 25 % der Provision
Übernahme nach 12 Monaten: provisionsfrei
E. Schlussbestimmungen
§ 10 Aufrechnung und Gerichtsstand
Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Dienstleisters (Bonn), sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.